Statuten des Landesverbandes oberösterreichischer Bibliotheken
§1 Name des Vereins:
Der Name des Vereins lautet: „Landesverband oberösterreichischer Bibliotheken“
(LVOÖB)
Der Sitz des Vereins ist Munderfing.
§2 Zweck des Vereins:
1) Der Verein, dessen Tätigkeit gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt standespolitische Ziele durch:
a) Förderung und Vertretung der Interessen seiner Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit, vor allem gegenüber der O.Ö. Landesregierung.
b) Verbesserung der Stellung der öffentlichen Bibliotheken in der Erwachsenenbildung und der allgemeinen Kulturarbeit.
c) Förderung der regionalen Zusammenarbeit insbesondere von Veranstaltungen und Weiterbildung.
2) Als öffentliche Bibliotheken gelten bibliothekarisch erschlossene Mediensammlungen, die ihren Kund:innen den Zugang zu gedruckter und gespeicherter Information bieten und der Bildung, Information, Leseförderung und Unterhaltung einer breiten Öffentlichkeit dienen.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
1) Unentgeltliche Beratung der Mitglieder in allen Bibliotheksangelegenheiten
2) Fachliche Kontakte mit entsprechenden Einrichtungen des In- und Auslandes
3) Öffentlichkeitsarbeit für das Bibliothekswesen
4) Vertretung der Interessen der öffentlichen Bibliotheken im EB-Forum OÖ
§ 4 Art der Aufbringung finanzieller Mittel:
1) Subventionen der öffentlichen Hand
2) Mitgliedsbeiträge
§ 5 Mitglieder des Vereins:
Ordentliche Mitglieder des Vereins können unabhängig von der Rechtsform des Träger alle öffentlichen Bibliotheken sowie Sonderbibliotheken und Schulbibliotheken werden. Vertreten werden sie durch die Bibliotheksleitung, die auch das aktive Stimmrecht ausübt. Passiv wahlberechtigt sind alle Mitarbeiter:innen der Mitgliedsbibliotheken. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags.
§ 6 Aufnahme und Austritt, bzw. Ausschluss von Mitgliedern:
1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
2) Allen Mitgliedern steht der Austritt aus dem Verein frei.
3) Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand führen. Die Anrufung des Schiedsgerichtes ist zulässig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
1) Alle Mitglieder haben das Recht, die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, an den Veranstaltungen des Vereins und an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge zu stellen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.
2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins sind:
• Die Generalversammlung
• Der Vorstand
• Die Rechnungsprüfer:innen
• Das Schiedsgericht
§ 9 Die Generalversammlung:
1) Die Generalversammlung ist vom Vorstand jedes zweite Jahr einzuberufen. Sie muss
außerdem einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes
oder ein Zehntel der ordentlichen Vereinsmitglieder das schriftlich und begründet verlangen.
Die Einladung zur Generalversammlung mit Angabe der Tagesordnung muss mindestens
vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung erfolgen.
Anträge an die Generalversammlung müssen 14 Tage vor dem Termin schriftlich bei dem oder der Vorsitzenden eintreffen.
2) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn zumindest ein Viertel der ordentlichen
Mitglieder anwesend ist. Ist diese Zahl zu Beginn der Generalversammlung nicht erreicht,
so findet nach einer Unterbrechung von mindestens 10 Minuten die Generalversammlung
statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist.
3) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertreter:in.
4) Alle Wahlen und Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.
§ 10 Aufgaben der Generalversammlung sind:
• Kenntnisnahme des Berichtes des Vorstandes
• Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsprüfer:innen
• Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Rechnungsprüfer:innen
• Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
• Statutenänderungen
• Beschlussfassung über Anträge
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung
§ 11 Der Vorstand:
1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der Kassier:in, dem oder der Schriftführer:in und deren Stellvertretungen. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Rechnungsprüfer:innen nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3) Vertreter:innen fördernder Einrichtungen und Fachleute können mit beratender Stimme kooptiert werden.
4) Der Vorstand wird von dem oder der Vorsitzenden, im Falle seiner oder ihrer Verhinderung von seiner oder ihrer Stellvertreterin mindestens zweimal jährlich einberufen. Er muss einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder das schriftlich und mit einer Begründung verlangen.
5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der:des Vorsitzenden.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes sind:
• Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.
• Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
• Aufnahme bzw. Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern.
§ 13 Vertretung des Vereins nach außen:
Der oder die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen.
§ 14 Der:die Rechnungsprüfer:innen:
1) Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsprüferinnen für die Dauer von jeweils zwei Jahren.
2) Die Rechnungsprüfer:innen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
3) Die Rechnungsprüfer:innen überwachen die finanzielle Gebarung des Vorstandes und überprüfen die ordnungsgemäße, sparsame und zweckmäßige Verwendung der Vereinsmittel.
4) Die Rechnungsprüfer:innen berichten der Generalversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
5) Die Rechnungsprüfer:innen haben das Recht der Einsichtnahme in alle Geschäftsbücher und Belege des Vereins.
§ 15 Das Schiedsgericht:
In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet das Schiedsgericht. Jeder
Streitteil wählt zwei ordentliche Vereinsmitglieder zu Schiedsrichter:innen, die ein fünftes zum oder zum Obmann oder zur Obfrau wählen. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen seine Entscheidung ist keine Berufung an ein anderes Vereinsorgan zulässig.
§16 Auflösung des Vereins:
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Generalversammlung
erfolgen. Das Vereinsvermögen ist in diesem Fall erwachsenenbildnerischen und
gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.